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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB COLOR-TEC Dresden Oberflächentechnik GbR

 

1. Allgemeines
Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), insbesondere abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Bestellungen und Aufträge bedürfen generell der Schriftform, da bei mündlichen Vereinbarungen eine ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge nicht garantiert werden kann.

2. Angebot und Preise
Unser Angebot ist bis zur Annahme widerruflich. Unsere Preise verstehen sich im kaufmännischen Geschäftsverkehr zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer darüber hinaus soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart im Geschäftsverkehr ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und Transportversicherung. Wir sind berechtigt, uns erteilte Aufträge bei Dritten ausführen zu lassen.

3. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Ist unser Kunde Kaufmann und gehört sein Auftrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug; ihm gegenüber werden Verzugszinsen von monatlich 3 % in Rechnung gestellt. Sie sind höher anzusetzen wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. Mängelrügen etc. befreien den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Obenstehenden Zahlungsbedingungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit diese nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt im kaufmännischen Geschäftsverkehr für die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes.

4. Eigentumsvorbehalt
Im kaufmännischen Verkehr bleibt in unserem Eigentum stehende, gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Kommt der Besteller mit den Zahlungen unserer Forderungen gegen ihn in Verzug, so sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, die Lieferteile aus gegenwärtigen und künftigen Lieferungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten. Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen etwaigem Lieferverzug gegenüber Dritten entsteht daraus nicht Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Versand
Verladung und Versand erfolgen unversichert stets auf Kosten und auf Gefahr des Kunden, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Wir versichern die Ladung auf Kosten des Kunden, wenn der Kunde dies wünscht.

6. Lieferzeit
Verbindliche Lieferfristen bzw. Liefertermine müssen ausdrücklich vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Soweit nicht Abweichendes vereinbart wird, bezeichnen vereinbarte bzw. bestätigte Liefertermine- oder fristen das Versanddatum. Höhere Gewalt, Rohstoffmangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände entbinden uns von der Einhaltung jedweder Lieferfrist und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, soweit die Erfüllung der Lieferpflicht für uns unzumutbar wird. Treten wir nicht zurück verlängert sich auch eine fest zugesagte Lieferfrist angemessen. Teillieferungen sind zulässig.

7. Gewährleistung
Der Kunde ist zur Abnahme der Werkleistung verpflichtet, sobald Ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach dem Gesetz. Etwaige Mängel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Erweist sich die durchgeführte Arbeit als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung auf unsere Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einen Umstand beruht, der ihm zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Arbeiten als erfolgt. Lassen wir eine uns gestellte Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Arbeiten trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse sind, kann der Besteller nach Ankündigung den Vertrag rückgängig machen. Eine Gewähr für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, dass das Technische Verfahren für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird nicht übernommen. Ebenfalls wird von uns keine Gewährleistung für jegliche Eigenschaften übernommen für das uns vom Kunden beigestellte Grundmaterial, soweit Eigenschaften des vom Kunden gestellten Grundmaterials zu Qualitäts- oder Haltbarkeitseinbußen führen können, Beispielsweise durch Korrosion, Zunderschichten, Grundierungen, fehlende Temperaturbeständigkeit, ungebrochene Schnitt- und Laserkanten, ungeeignete Zink- bzw. Eloxalschichten, ungeeignete Gussteile, Schmutz, Kratzer, Dellen, Wassereinflüsse oder Lackunverträglichkeiten sowie Überbeschichtungen jeglicher Art. Eine Gewährleistung für die Haftung der Beschichtung bei verzinkten und verzunderten Oberflächen sowie bei Laserkanten erfolgt nur nach vorherigem Sandstrahlen. Eine Grundsätzliche Beschichtungsfähigkeit des Grundmaterials ist vom Auftraggeber zu Prüfen und zu Gewährleisten. Im Zweifel ist eine Bemusterung erforderlich. Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Kunden sind für uns nur verbindlich, soweit wir dies schriftlich bestätigt haben. Das Recht des Kunden, den Mangel geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Abnahme. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Abnahme erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche. Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der Nachbesserungsarbeiten verlängert.

8. Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden aus Vertrag, Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind auch hinsichtlich Folgeschäden, ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nachgewiesen wird. Eine Haftung für vertragsuntypische und daher praktisch nicht vorhersehbare Schäden wird ausgeschlossen. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich abweichendes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, Kundenangaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen oder das Grundmaterial auf seine Eignung hin zu untersuchen. Erteilen wir dennoch Auskünfte, so erfolgen diese unverbindlich nach bestem Wissen unter Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schadensersatzansprüche wird unsere Haftung auf den 3-fachen Beschichtungswert der mangelhaften Gegenstände beschränkt. Unberührt bleibt unsere Haftung für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für zugesicherte Eigenschaften.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile Dresden. Soweit unsere Kunden Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen sind, wird Dresden als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen Gerichtsstand geltend zu machen. Für alle Vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich Deutsches Recht.

10. Schriftform, Unwirksamkeitsklausel
Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen und mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Teile dieser Leifer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder durch einzelvertragliche Vereinbarungen ersetzt werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

COLOR-TEC Dresden
Oberflächentechnik GbR
Karlsruher Straße 109
D- 01189 Dresden

Stand AGB: Mai 2014

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Color Tec Dresden
Oberflächentechnik GbR

AGB COLOR-TEC Dresden Pulverbeschichtungen GmbH

 

1. Allgemeines
Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), insbesondere abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Bestellungen und Aufträge bedürfen generell der Schriftform, da bei mündlichen Vereinbarungen eine ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge nicht garantiert werden kann.

2. Angebot und Preise
Unser Angebot ist bis zur Annahme widerruflich. Unsere Preise verstehen sich im kaufmännischen Geschäftsverkehr zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer darüber hinaus soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart im Geschäftsverkehr ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und Transportversicherung. Wir sind berechtigt, uns erteilte Aufträge bei Dritten ausführen zu lassen.

3. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Ist unser Kunde Kaufmann und gehört sein Auftrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug; ihm gegenüber werden Verzugszinsen von monatlich 3 % in Rechnung gestellt. Sie sind höher anzusetzen wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. Mängelrügen etc. befreien den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Obenstehenden Zahlungsbedingungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit diese nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt im kaufmännischen Geschäftsverkehr für die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes.

4. Eigentumsvorbehalt
Im kaufmännischen Verkehr bleibt in unserem Eigentum stehende, gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Kommt der Besteller mit den Zahlungen unserer Forderungen gegen ihn in Verzug, so sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, die Lieferteile aus gegenwärtigen und künftigen Lieferungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten. Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen etwaigem Lieferverzug gegenüber Dritten entsteht daraus nicht Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Versand
Verladung und Versand erfolgen unversichert stets auf Kosten und auf Gefahr des Kunden, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Wir versichern die Ladung auf Kosten des Kunden, wenn der Kunde dies wünscht.

6. Lieferzeit
Verbindliche Lieferfristen bzw. Liefertermine müssen ausdrücklich vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Soweit nicht Abweichendes vereinbart wird, bezeichnen vereinbarte bzw. bestätigte Liefertermine- oder fristen das Versanddatum. Höhere Gewalt, Rohstoffmangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände entbinden uns von der Einhaltung jedweder Lieferfrist und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, soweit die Erfüllung der Lieferpflicht für uns unzumutbar wird. Treten wir nicht zurück verlängert sich auch eine fest zugesagte Lieferfrist angemessen. Teillieferungen sind zulässig.

7. Gewährleistung
Der Kunde ist zur Abnahme der Werkleistung verpflichtet, sobald Ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach dem Gesetz. Etwaige Mängel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Erweist sich die durchgeführte Arbeit als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung auf unsere Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einen Umstand beruht, der ihm zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Arbeiten als erfolgt. Lassen wir eine uns gestellte Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Arbeiten trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse sind, kann der Besteller nach Ankündigung den Vertrag rückgängig machen. Eine Gewähr für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, dass das Technische Verfahren für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird nicht übernommen. Ebenfalls wird von uns keine Gewährleistung für jegliche Eigenschaften übernommen für das uns vom Kunden beigestellte Grundmaterial, soweit Eigenschaften des vom Kunden gestellten Grundmaterials zu Qualitäts- oder Haltbarkeitseinbußen führen können, Beispielsweise durch Korrosion, Zunderschichten, Grundierungen, fehlende Temperaturbeständigkeit, ungebrochene Schnitt- und Laserkanten, ungeeignete Zink- bzw. Eloxalschichten, ungeeignete Gussteile, Schmutz, Kratzer, Dellen, Wassereinflüsse oder Lackunverträglichkeiten sowie Überbeschichtungen jeglicher Art. Eine Gewährleistung für die Haftung der Beschichtung bei verzinkten und verzunderten Oberflächen sowie bei Laserkanten erfolgt nur nach vorherigem Sandstrahlen. Eine Grundsätzliche Beschichtungsfähigkeit des Grundmaterials ist vom Auftraggeber zu Prüfen und zu Gewährleisten. Im Zweifel ist eine Bemusterung erforderlich. Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Kunden sind für uns nur verbindlich, soweit wir dies schriftlich bestätigt haben. Das Recht des Kunden, den Mangel geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Abnahme. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Abnahme erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche. Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der Nachbesserungsarbeiten verlängert.

8. Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden aus Vertrag, Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind auch hinsichtlich Folgeschäden, ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nachgewiesen wird. Eine Haftung für vertragsuntypische und daher praktisch nicht vorhersehbare Schäden wird ausgeschlossen. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich abweichendes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, Kundenangaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen oder das Grundmaterial auf seine Eignung hin zu untersuchen. Erteilen wir dennoch Auskünfte, so erfolgen diese unverbindlich nach bestem Wissen unter Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schadensersatzansprüche wird unsere Haftung auf den 3-fachen Beschichtungswert der mangelhaften Gegenstände beschränkt. Unberührt bleibt unsere Haftung für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für zugesicherte Eigenschaften.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile Dresden. Soweit unsere Kunden Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen sind, wird Dresden als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen Gerichtsstand geltend zu machen. Für alle Vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich Deutsches Recht.

10. Schriftform, Unwirksamkeitsklausel
Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen und mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Teile dieser Leifer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder durch einzelvertragliche Vereinbarungen ersetzt werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

COLOR-TEC Dresden
Pulverbeschichtungen GmbH
Stuttgarter Straße 27
D- 01189 Dresden

Stand AGB: Februar 2018

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